Satzung

der Vereinigung Institutioneller Privatanleger e. V. (V.I.P)

(in der Fassung vom 26.03.99)

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) der Verein heißt Vereinigung Institutioneller Privatanleger (V.I.P) e.V. (association des actionnaires institutionelles; association of institutional shareholders), nachstehend VIP genannt.

(2) Sitz der VIP ist Bonn am Rhein. Die VIP ist eingetragen im Vereinsregister unter Nr. 7617.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Zweck der VIP ist es, Interessen von Aktionären, insbesondere von Minderheitsaktionären sowie von anderen Anlegern wahrzunehmen, Mitglieder oder Stimmengeber gegenüber Gesetzgeber, Mehrheitsaktionären oder Unternehmensleitungen zu vertreten und das Interesse des Privateigentum zu schützen. In diesem Umfeld hat VIP Dienstleistungen jeder Art zu erbringen, die den Aktionären oder deren Sammelstellen zweckdienlich erscheinen.

(2) Die VIP setzt sich aktiv für eine Verbesserung der Aktionärsdemokratie im In- und Ausland ein.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der VIP können natürliche und juristische Personen sein, sofern ihre Mitgliedschaft nicht dem Zweck des Vereines zuwiderläuft.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, über den der Vorstand der VIP entscheidet. Bei Nichtannahme des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

(3) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

1. Aktive Mitglieder sind solche natürlichen Personen, die den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz nach den Richtlinien des Vereines aktiv unterstützen. Sie sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.

2. Passive Mitglieder sind diejenigen, die ausdrücklich wünschen, die Interessen der VIP, insbesondere durch Übertragung von Stimmrechten oder Bereitstellen von höheren ein- oder mehrmaligen Mitgliedschaftsbeiträgen fördern zu wollen, ohne aktiv im Verein tätig zu sein. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbracht haben. Diese Form der Mitgliedschaft verleiht die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.

(2) Die Kündigung kann nur schriftlich mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Bei Ausschluß oder Tod endet die Mitgliedschaft sofort.

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereines schädigt, den Zwecken der VIP zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die festgelegte Höhe gilt solange, bis ein neuer Mitgliedsbeitrag festgelegt wurde.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6

Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Übermittlung der von der VIP herausgegebenen Publikationen und auf Vertretung seiner Aktien auf Hauptversammlungen nach Maßgabe der Richtlinien der VIP.

(2) Passive Mitglieder haben darüber hinaus insbesondere Anspruch auf jegliche Dienstleistung, die vom Verein angeboten wird.

§ 7

Förderkreise

(1) Der Verein kann Förderkreise bilden. Dazu gehören Personen, die die Zwecke der VIP fördern, auch ohne aktives oder passives Mitglied der VIP zu sein - solange dies den Aufgaben des Vereinsvorstandes nicht zuwider läuft.

(2) Der Verein kann auch themenbezogene Förderkreise einrichten.

§ 8

Organe

Die Organe der VIP sind:

1. Vorstand

2. Mitgliederversammlung

3. Beirat der passiven Mitglieder

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Ihm können durch die Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorsitzenden der Schatzmeister und der Schriftführer sowie höchstens drei weitere Personen zugewählt werden.

(2) Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes dies verlangt.

(3) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann über Beschlüsse schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

(4) Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn der Vorsitzende oder mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er beschließt die Grundsätze für die Arbeit der VIP. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

1. Die Richtlinien des Vereines vorzubereiten

2. Sich eine Geschäftsordnung zu geben

3. Den Haushaltsplan aufzustellen

4. Die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen

5. Beiratsmitglieder zu berufen und abzuberufen

6. Über die Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen

(7) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter) und einem für die Sitzung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre und endet mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, die ein neues Vorstandsmitglied wählt. Wiederwahl ist zulässig.

(9) Ein Präsident nimmt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand wahr. Er hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen; er hat jedoch kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.

§ 10

Finanzen und Rechnungslegung

(1) Das Vermögen des Vereines darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die VIP darf sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, sofern über diese der Satzungszweck gefördert werden kann.

(2) Die entstehenden Kosten werden erstattet.

(3) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer den Jahresabschluß zur Genehmigung vor.

§ 11

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Versammlung kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereines stattfinden.

(2) Zur Mitgliedersammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, bei Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Absendetag, einzuladen.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

(4) Der Vorsitzende des Vereines leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte und anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes anwesende aktive Mitglied kann bis zu drei stimmberechtigte, nicht anwesende Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder, befugt, über die in der Tagesordnung bezeichneten Punkte zu entscheiden. Alle Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

3. Genehmigung des Jahresabschlusses

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl des Vorstandes

6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern

7. Berufung von Präsident und Ehrenmitgliedern

8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

9. Satzungsänderungen

10. Auflösung des Vereines

(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse festhält und vom Vorsitzenden und einem für die Versammlung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Nach dieser Unterzeichnung ist das Protokoll allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Für Mitglieder ist es nach Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle einzusehen.

§ 12

Präsident

(1) Der Verein kann einen Präsidenten berufen.

(2) Der Präsident wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit ist auf vier Jahre festgelegt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Als Präsident gewählt werden kann nur eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die sich hervorragend und in besonderer Weise für die Zwecke des Vereins und die Pflege der Aktionärskultur eingesetzt hat.

§ 13

Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Diesem gehören vorrangig passive Mitglieder an.

(2) In den Beirat können Personen berufen werden, die besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbracht haben. Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes wird auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Beirates wird vom Vorstand berufen.

(3) Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 15

Vereinsauflösung

(1) Zur Auflösung der VIP bedarf es der Mehrheit von neun Zehnteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

(2) Anträge auf Auflösung sind schriftlich zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Bei Auflösung der VIP fällt das Vermögen der VIP einer vom Vorstand zu bestimmenden wissenschaftlichen Einrichtung zu, die sich um das Aktienwesen verdient gemacht hat.

Bonn, 06. Juni 1999